8.6 Fazit und erwiesener Sachverhalt Es sprechen vorliegend verschiedene Indizien für die Tatbeteiligung des Beschuldigten, insbesondere die zeitliche und örtliche Nähe zu den beiden anderen eingestandenen Einbruchdiebstählen in ________ und ________ sowie die kargen, lebensfremden und damit unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten. Diese lassen in ihrer Gesamtheit auf die Beteiligung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl in ________ schliessen. Die Kammer erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt als erstellt.