17 Beute die Flucht ergriffen und nur wenige Zeit später in ________ erneut einen versuchten Einbruchdiebstahl begingen. Weshalb ihn die Alarmanlage – anders als der Nachbar – vor weiteren Einbrüchen hätte abhalten sollten, erschliesst sich der Kammer in keiner Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, räumte der Beschuldigte ein, seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen zu finanzieren. Weshalb er sich nach zwei erfolglosen Diebstahlsversuchen von C.________ getrennt haben und ohne Beute nach ________ gereist sein soll, führt er nicht aus.