Die Kammer erachtet es deshalb auch nicht als glaubhaft, dass sich der Beschuldigte aufgrund seines Hintergrunds als Dieb (vgl. Strafregisterauszug pag. 1693 ff.) von der Alarmanlage hätte davon abbringen lassen, seine Einbruchsserie am besagten Abend fortzusetzen. Immerhin wurden der Beschuldigte und C.________ bereits beim versuchten Einbruchdiebstahl in ________ von einem Nachbarn überrascht, woraufhin sie ohne