So blieb unklar, wo man sich traf, wie man vorging und vor allem wann und wo man sich aus welchem Grund trennte. Der Beschuldigte äusserte erstmals vor dem Berufungsgericht, dass er aufgrund der Alarmanlage bzw. weil diese ihn derart erschrocken habe, keine weiteren Einbruchversuche begangen habe und anschliessend nach Hause gegangen sei. Insgesamt hinterlässt der Beschuldigte einen eher abgebrühten Eindruck, der jeweils einzig bei klarer Beweislage Zugeständnisse macht. Die Kammer erachtet es deshalb auch nicht als glaubhaft, dass sich der Beschuldigte aufgrund seines Hintergrunds als Dieb (vgl. Strafregisterauszug pag.