Erst als ihm die Aussagen von C.________ vorgehalten wurden, wonach er lediglich an zwei Vorfällen beteiligt gewesen sein soll, äusserte der Beschuldigte, dass es nur zwei Vorfälle gewesen seien (pag. 1476, Z. 14 ff.). Die Angleichung seiner Aussagen an diejenigen von C.________ mutet in diesem Zusammenhang äusserst komisch an. Schliesslich finden sich in den Angaben des Beschuldigten keine lebensnahen und detaillierten Aussagen zum Ablauf des entsprechenden Abends. So blieb unklar, wo man sich traf, wie man vorging und vor allem wann und wo man sich aus welchem Grund trennte.