1471 f., Z. 36 ff.). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2019 C.________ zu kennen (pag. 135, Z. 178 f.) und jegliche Beteiligung an den Einbruchdiebstählen vom 17. November 2018 (pag. 134, Z. 148 ff.). Auf Frage, ob er sich an den Vorfall in ________ erinnern könne, wo eine Alarmanlage losgegangen und die Täterschaft geflohen sei, gab der Beschuldigte an, es sei unmöglich, dass er sich an so etwas erinnere. Er sei unmöglich dabei gewesen (pag. 136, Z. 203 ff.). Daran hielt er auch auf Vorhalt von Bildern der Überwachungskamera fest (pag. 136, Z. 220 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, er werde nun ehrlich sein.