__ begangen hätten (pag. 661, Z. 255 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2019 blieb C.________ dabei, dass er mit dem Beschuldigten am 17. November 2018 zwei versuchte Einbruchdiebstähle begangen habe. Den vollendeten Einbruchdiebstahl stritt er weiterhin ab (pag. 673, Z. 34 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wünschte C.________ einige frühere Aussagen zu korrigieren. Er räumte ein, dass er alle ihm vorgeworfenen Diebstähle begangen habe, so auch die teils versucht begangenen drei Einbruchdiebstähle vom 17. November 2018. Er hielt jedoch fest, der Beschuldigte sei nur bei zwei Vorfällen dabei gewesen (pag. 1471 f., Z. 36 ff.).