15 schuldigten zu kennen, aber es sei kein Freund und er habe mit ihm nie einen Einbruch begangen (pag. 659, Z. 162 ff.). Auf Vorhalt der Bilder der Überwachungskamera gestand er, den Einbruchdiebstahl in ________ begangen zu haben. Als Mittäter identifizierte er den Beschuldigten (pag. 660, Z. 207 ff.). Er hielt fest, dass es sich nur um einen Versuch gehandelt habe. Auf weitere Vorhalte räumte er zwei Diebstahlsversuche ein. Er wisse aber noch, dass sie an diesem Abend nichts mitgenommen hätten, also könne es nicht sein, dass sie den (vollendeten) Einbruchdiebstahl in ________ begangen hätten (pag.