samtwert von CHF 4'650.00 (pag. 253). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2019 bestritt C.________, den Beschuldigten zu kennen. Daran hielt er auch fest, als ihm vorgehalten wurde, sein Mobiltelefon laufe auf dessen Namen (pag. 651, Z. 50 ff.). Gleichentags bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er ein, den Be-