660, Z. 208 und Z. 214). Der Beschuldigte stritt seine Tatbeteiligung im Vorverfahren auch auf Vorhalt der Aufzeichnung der Überwachungskamera zunächst ab (pag. 692). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 706 f.) sowie an der Hauptverhandlung räumte er sie dann ein. Auch bezüglich dieser Tat sind die Schuldsprüche gegen C.________ und den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Die soeben dargelegten Feststellungen bzw. Gemeinsamkeiten sind für den nachfolgend zu beurteilenden Sachverhalt insofern von Bedeutung, als sie bezüglich des dritten (bestrittenen) Einbruchdiebstahls Rückschlüsse auf die Täterschaft ermöglichen. Am 17. November 2018 kam es am ______