von einer Überwachungskamera bei einem versuchten Einbruchdiebstahl erfasst. Die freistehende Villa befindet sich ca. 30 Fussminuten oder eine Bahnstation entfernt von der Liegenschaft in ________. Die Täterschaft schlug eine Fensterscheibe ein und konnte durch Hereingreifen das Fenster entriegeln bzw. öffnen. Als der Alarm auslöste, flüchteten die beiden Täter ohne Beute. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, deuten sowohl sichergestellte Sohlenabdrücke wie auch die Videoaufzeichnung auf die Täterschaft von C.________ und dem Beschuldigten hin (pag. 1565). C.________ gab seine Beteiligung an der Tat bereits bei der Erstbefragung zu (pag. 660, Z. 208 und Z. 214).