Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er eine Teilnahme an zwei Taten an diesem Abend ein; einmal habe es eine Überwachungskamera gehabt, einmal nicht (pag. 1476, Z. 14 ff.). Die Verteidigung führte im Plädoyer vor der Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei bezüglich dieser Tat geständig (pag. 1488). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich dieser Tat sind sowohl gegenüber C.________ wie auch gegenüber dem Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Am gleichen Abend, zwischen 19:23 Uhr bis 19:41 Uhr, wurden zwei Täter am ________ in ________ von einer Überwachungskamera bei einem versuchten Einbruchdiebstahl erfasst.