14 Täterschaft des Beschuldigten hin. Die Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons von C.________ zeigen zudem, dass dieser bzw. dessen Mobiltelefon sich zur Tatzeit mit der Antenne in ________ verband (pag. 1565). C.________ räumte bereits im Vorverfahren ein, die Tat gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen zu haben (pag. 673, Z. 35). Der Beschuldigte stritt eine Beteiligung im Vorverfahren ab, dies auch nach Vorhalt des Schuhabdrucks (pag. 707, Z. 60). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er eine Teilnahme an zwei Taten an diesem Abend ein;