Bei den Einbruchdiebstählen in ________ und ________ wurde versucht, die Fenster mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen. In ________ brach die Täterschaft die Terrassentüre ebenfalls mit einem Flachwerkzeug auf. Der Modus Operandi war somit in ________, ________ und ________ jeweils ein und derselbe, was für das Gericht ein weiteres Indiz dafür ist, dass es sich in ________ um die gleiche Täterschaft wie in ________ und ________ und somit um den Beschuldigten handelte. Die Tatzeiten der versuchten Einbruchdiebstähle in ________ und ________ lassen sich zeitlich relativ genau eingrenzen. Beim Vorfall in