Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1565 f.): Der Beschuldigte bestritt, den Einbruchdiebstahl in ________ begangen zu haben. Aufgrund der obigen Ausführungen ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ am 17.11.2018 in ________ und ________ zwei versuchte Einbruchdiebstähle verübte. Somit ist auch erwiesen, dass er sich am 17.11.2018 zur ungefähren Tatzeit in der Nähe von ________ aufhielt. Dies ist für das Gericht ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte auch den Einbruchdiebstahl in ________ begangen hat.