Der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mehrfach danach gefragt worden, wie sich der Vorfall abgespielt hätte. Immer wieder habe er diesbezüglich geäussert, dass er weggerannt sei, als er den Alarm gehört habe. Weitere Angaben oder Details zum Ablauf habe er nicht angeben können. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich nur ans Wegrennen erinnern könne. 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel bezüglich des Einbruchdiebstahls in ________ (pag. 1561 ff.) vollständig und korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag.