Alles andere bestreite er. Der Mittäter des Beschuldigten (C.________) habe sich anlässlich der Hauptverhandlung geständig gezeigt. Später habe C.________ erwähnt, dass der Beschuldigte nur bei zwei Diebstählen anwesend gewesen sei und beim Dritten sei ein «R.________» dazu gestossen. Dabei handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, welche höchstens abstrakte Zweifel bewirken könne. Die Geschichte könne keine konkreten Zweifel aufkommen lassen, die einen Freispruch zur Folge hätten. Der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mehrfach danach gefragt worden, wie sich der Vorfall abgespielt hätte.