Der Beschuldigte sei bei allen Fällen nach diesem Modus Operandi vorgegangen. Weiter müsse zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er gewerbsmässig gestohlen habe, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei handle es sich um ein weiteres Indiz. Die Verteidigung habe behauptet, der Beschuldigte hätte den Vorfall zugegeben, wäre er tatsächlich dabei gewesen. Der Beschuldigte habe allerdings viele Vorstrafen und wisse, dass versuchte Diebstähle viel weniger schlimm seien als vollendete. Ferner habe er einzig zugegeben, was man ihm nachweisen könne. Alles andere bestreite er.