In ________ seien die beiden von einer Überwachungskamera erwischt worden. Der Beschuldigte sei der Meinung, dass er nur mit objektiven Beweismitteln verurteilt werden könne. Deshalb habe er nur diese beiden Versuche zugegeben. Den dritten Diebstahl bestreite er. Zwischen den drei Vorfällen bestehe allerdings ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. Dieser Zusammenhang dürfe und müsse berücksichtigt werden. Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte hätten zugegeben, dass der Beschuldigte jeweils mit dem Zug unterwegs gewesen sei. Die Häuser seien gemäss den Angaben des Beschuldigten zufällig ausgewählt worden.