Es sei nie die Rede von einer zweiten Bande gewesen. Der Beschuldigte habe den Alarm gehört und sei gegangen. C.________ habe in der Folge alleine weitergemacht. Es gebe keine Spuren, keine DNA und auch kein Natel. Die Aussagen von C.________ seien konstant. Er habe durchgehend nur von zwei Versuchen gesprochen, die er mit dem Beschuldigten verübt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe diesen Aussagen keinerlei Beachtung geschenkt. Es sei ein hypothetisches Geschehen geschaffen worden, um die Verurteilung des Beschuldigten herbeizuführen. 8.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft