Vielleicht habe der Beschuldigte während dieser Zeit andere Diebstähle verübt. Vielleicht sei er auf andere Weise an Geld gelangt. Die erste Instanz sei zum Schluss gekommen, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte in ________ gewesen sei und es auch möglich sei, dass er nicht dort gewesen sei. Auch eine zweite Bande könne gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Die Verteidigung habe allerdings nie von einer zweiten Bande gesprochen. Man wisse, dass sich der Beschuldigte und C.________ getrennt hätten. Es sei nie die Rede von einer zweiten Bande gewesen.