8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 1708 f.), dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte den Diebstahl in ________ begangen habe, da er sich zuvor bereits in ________ und ________ aufgehalten habe. Es werde behauptet, dass der Beschuldigte von den Diebstählen lebe und ohne diesen Diebstahl kein Einkommen gehabt hätte. Dabei handle es sich nicht um ein ausreichendes Argument für eine Verurteilung. Schliesslich wisse man diesbezüglich nichts. Vielleicht habe der Beschuldigte während dieser Zeit andere Diebstähle verübt.