7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jegliche Beteiligung an den Einbruchdiebstählen vom 17. November 2018 in ________ zum Nachteil von O.________ und vom 18. Dezember 2018 in ________ zum Nachteil von I.________. Betreffend den Einbruchdiebstahl vom 18. Dezember 2018 ist einzig unbestritten, dass der Beschuldigte die neben dem Tresor aufgefundenen Werkzeuge am 31. Dezember 2018 in der Jumbo Filiale in ________ kaufte.