Schliesslich sind die weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (B. Ziff. IV 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückgabe zweier Gegenstände (B. Ziff. IV 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des Bussendepositums zur Deckung der Verfahrenskosten (B. Ziff. IV 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Soweit weitergehend ist das Urteil der Vorinstanz vom 17. September 2020 zu überprüfen, d.h. in Bezug auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls z.N. von O.________ (B. Ziff.