Es ist zunächst festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss B. Ziff. I. 1.2-1.6, 1.8-1.11, 2.2-2.6, 2.8-2.10, 3.2-3.6, 3.8-3.11 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist ferner der Zivilpunkt (B. Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS; pag. 1700 f.). Schliesslich sind die weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (B. Ziff.