5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hiervor); er beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche gemäss B. Ziff. I. 1.1, 1.7, 2.1, 2.7, 3.1 sowie 3.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. pag. 1700 f.). Es ist zunächst festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss B. Ziff.