1. zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 188 Tagen sowie mit vorzeitigem Strafantritt am 21. April 2020; 2. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.