1663 ff.) wurde den Parteien Gelegenheit geboten, zur beabsichtigten Entlassung der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 sowie dem Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren, Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurden infolge der Rechtskraft der diesbezüglichen Schuldsprüche die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 sowie der Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1672 ff.). Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug vom 23. August 2021 (pag.