6 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. April 2021 (pag. 1644 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. April 2021 (pag. 1647 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Die Straf- und Zivilklägerin 1 und 2 sowie der Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.