[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. [amtliche Entschädigung] III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers L.________ auf den Zivilweg verwiesen 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.