Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 125 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Baronian Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 17. September 2020 (PEN 20 170/171) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 17. September 2020 folgendes Urteil (pag. 1512 ff.; Hervorhebungen im Original): A. […] B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen 1.1. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________ 1.2. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________ (Ver- such), [Ziff. B.1.2. AKS], 1.3. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von E.________ (Ver- such), [Ziff. B.1.3. AKS], 1.4. am 24.11.2018, in ________, z. N. von F.________ (DB CHF 7'154.95) [Ziff. B.1.4. AKS], 1.5. am 15.12.2018, in ________, z. N. von G.________ (DB CHF 750.00) [Ziff. B.1.5. AKS], 1.6. am 15.12.2018, in ________, z. N. von H.________ (DB CHF 3'569.00) [Ziff. B.1.6. AKS], 1.7. am 18.12.2018, in ________, z. N. von I.________ (DB CHF 73'011.00) [Ziff. B.1.7. AKS], 1.8. am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von K.________ (DB CHF 4'200.00) [Ziff. B.1.8. AKS], 1.9. am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von L.________ und Q.________ (DB CHF 588.80 und EUR 100.00) [Ziff. B.1.9. AKS], 1.10. in der Zeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von M.________ (Versuch), [Ziff. B.1.10. AKS], 1.11. am 08.01.2019, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von N.________ (Ver- such), [Ziff. B.1.11. AKS], 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, 2.1. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von O.________ (Scha- denssumme CHF 7’000.00) [Ziff. B.2.1 AKS], 2 2.2. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________ (Scha- denssumme CHF 3'500.00) [Ziff. B.2.2. AKS], 2.3. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von E.________ (Scha- denssumme CHF 3'400.00) [Ziff. B.2.3. AKS], 2.4. am 24.11.2018, in ________, z. N. von F.________ (Schadenssumme CHF 204.65) [Ziff. B.2.4. AKS], 2.5. am 15.12.2018, in ________, z. N. von G.________ (Schadenssumme CHF 2’000.00) [Ziff. B.2.5. AKS], 2.6. am 15.12.2018, in ________, z. N. von H.________ (Schadenssumme CHF 1'500.00) [Ziff. B.2.6. AKS], 2.7. am 18.12.2018, in ________, z. N. von I.________ (Schadenssumme CHF 1'000.00) [Ziff. B.2.7. AKS], 2.8. am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von K.________ (Scha- denssumme CHF 2'000.00) [Ziff. B.2.8. AKS], 2.9. am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. P.________ (Schadens- summe unbekannt) [Ziff. B.2.9. AKS], 2.10. in der Zeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von M.________ (Schadenssumme CHF 3'252.55) [Ziff. B.2.10 AKS] 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, 3.1. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von O.________ [Ziff. B.3.1 AKS], 3.2. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________ [Ziff. B.3.2. AKS], 3.3. am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von E.________ [Ziff. B.3.3. AKS], 3.4. am 24.11.2018, in ________, z. N. von F.________ [Ziff. B.3.4. AKS], 3.5. am 15.12.2018, in ________, z. N. von G.________ [Ziff. B.3.5. AKS], 3.6. am 15.12.2018, in ________, z. N. von H.________ [Ziff. B.3.6. AKS], 3.7. am 18.12.2018, in ________, z. N. von I.________ [Ziff. B.3.7. AKS], 3.8. am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von K.________ [Ziff. B.3.8. AKS], 3.9. am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. P.________ [Ziff. B.3.9.], 3.10. in der Zeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von M.________ [Ziff. B.3.10. AKS], 3.11. am 08.01.2019, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von N.________ [Ziff. B.3.11. AKS] 3 4. des Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 08.03.2019 in den Kanto- nen ________ sowie anderswo in der Schweiz [Ziff. B.4. AKS] und in Anwendung der Artikel 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66b, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 186, 291 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO 20 N-SIS-Verordnung verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 188 Tagen (16.10.2019 - 20.04.2020) werden im Umfang von 188 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21.04.2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Es wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'050.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 16'337.50, insgesamt bestimmt auf CHF 28'387.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 17'718.65). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] II. [amtliche Entschädigung] III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zi- vilklägerin F.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers L.________ auf den Zivilweg verwiesen 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 4 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Schlosserhammer - Geissfuss blau XL SuperBar - Metallsäge schwarz-grau mit zwei Ersatz Sägeblätter 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Mobiltelefon ________, schwarz - ________ Ladestecker schwarz, inkl. USB-C Kabel 4. Das Bussendepositum von CHF 110.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). C. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 1532). Die schriftli- che Urteilsbegründung vom 16. März 2021 (pag. 1553 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1609 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 1. April 2021 stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 1640 ff.): 1. Libérer A.________ des préventions de vol, violation de domicile et dommages à la propriété pour les faits survenus le 17 novembre 2018 à ________, au préjudice de O.________. 2. Libérer A.________ des préventions de vol, violation de domicile et dommages à la propriété pour les faits survenus le 18 décembre 2018 à ________, au préjudice de I.________. 3. Reconnaître A.________ coupable des infractions suivantes: Vol: - (tentative) le 17.11.2018 à ________, en compagnie de C.________, au préjudice de D.________; 5 - (tentative) le 17.11.2018 à ________, en compagnie de C.________, au préjudice de E.________; - le 24.11.2018 à ________, au préjudice F.________; - le 15.12.2018 à ________, au préjudice de G.________; - le 15.12.2018 à ________, au préjudice de H.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de K.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de L.________ et Q.________; - (tentative) le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de M.________; - (tentative) le 08.01.2019 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de N.________. Dommages à la propriété, commis : - le 17.11.2018 à ________, en compagnie de C.________, au préjudice de D.________; - le 17.11.2018 à ________, en compagnie de C.________, au préjudice de E.________; - le 24.11.2018 à ________, au préjudice F.________; - le 15.12.2018 à ________, au préjudice de G.________; - le 15.12.2018 à ________, au préjudice de H.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de K.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de P.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de M.________; De violations de domicile commises : - le 17.11.2018 à ________, en compagnie de C.________, au préjudice de D.________; - le 17.11.2018 à ________, en compagnie de C.________, au préjudice de E.________; - le 24.11.2018 à ________, au préjudice F.________; - le 15.12.2018 à ________, au préjudice de G.________; - le 15.12.2018 à ________, au préjudice de H.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de K.________; - le 29.12.2018 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de P.________; - le 29.12.2019 à ________, en compagnie de J.________, au préjudice de M.________. Rupture de ban, commis entre le 30.09.2018 jusqu’au 08.03.2018 dans les cantons de ________ et autre part sur le territoire suisse. 4. Condamner A.________ à une peine privative de liberté de 23 mois, sous déduction de la détention provisoire exécutée de 16 octobre 2019 au 9 mars 2020, et la durée de l'exécution anticipée de peine effectuée jusqu'au jour du jugement d'appel. 5. Mettre une part équitable des frais de procédure de première instance relative aux chefs d'inculpation pour lesquels A.________ est libéré à la charge du canton de Berne et mettre le solde des frais de procédure de première instance à charge de A.________. 6. Mettre les frais de procédure en seconde instance à la charge du canton de Berne. 7. Taxer les honoraires d’office de défense de A.________ pour ses frais de défense en seconde instance selon la note d’honoraires à déposer ultérieurement. 6 Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. April 2021 (pag. 1644 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. April 2021 (pag. 1647 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Die Straf- und Zivilklägerin 1 und 2 sowie der Zivil- kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen; Gang des Verfahrens In der Berufungserklärung vom 1. April 2021 (pag. 1640 ff.) stellte Rechtsanwältin B.________ gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge (pag. 1642): 1. Audition de Monsieur C.________; 2. Audition du prévenu Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen er- halten hatten, wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2021 der Antrag auf persönliche Anhörung des Beschuldigten gutgeheissen. Der Antrag des Beschuldigten, C.________ sei anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen, wurde ab- gewiesen (pag. 1652 ff.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (pag. 1663 ff.) wurde den Parteien Gelegenheit ge- boten, zur beabsichtigten Entlassung der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 sowie dem Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren, Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurden infolge der Rechtskraft der diesbezüglichen Schuldsprüche die Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 sowie der Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1672 ff.). Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug vom 23. August 2021 (pag. 1693 ff.) und ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 23. August 2021 (pag. 1689 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurde anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache ein- vernommen. Weiter wurden auf Antrag der Verteidigung ein Bericht des Inselspitals sowie ein Kurzstammblatt des Amts für Justizvollzug zu den Akten erkannt (pag. 1708). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung vom 6. September 2021 die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (Ziff. 2 hiervor; pag. 1640 ff.). Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (pag. 1722 f.; Hervorhebungen im Original). I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 17. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 7 1. der Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.1.2 bis B.I.1.6, B.I.1.8 bis B.I.1.11 (Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig); Ziff. B.I.2.2. bis B.I.2.6, B.I.2.8 bis B.I.2.10 (Sachbeschädigung, mehrfach begangen); Ziff. B.I.3.2. bis B.I.3.6, B.I.3.8 bis B.I.2.11 (Hausfriedensbruch, mehrfach begangen) und Ziff. B. 1.4 (Verweisungsbruch); 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung eines Schlosshammers, eines Geissfusses und einer Metallsäge, der Rückgabe des Mobiltelefons ________ und des ________ Ladestreckers an A.________ sowie der Verwendung des Bussendepositums von CHF 110.00 zur Deckung der Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen am 17. November 2018 und 18. Dezember 2018 in ________ und ________, z.N. von O.________ und I.________ im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 77’661.00 in den Fällen gemäss Ziff. B.I.1.1 und Ziff. B.I.1.7 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs; 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 17. November 2018 und 18. Dezember 2018 in ________ und ________, z.N. von O.________ und I.________ mit einer Gesamtschadens- summe von CHF 8'000.00 in den Fällen gemäss Ziff. B.I.2.1 und Ziff. B.I.2.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am 17. November 2018 und 18. Dezember 2018 in ________ und ________, z.N. von O.________ und I.________ in den Fällen gemäss Ziff. B.I.3.1 und Ziff. B.I.3.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66b 139 Ziff. 1 + 2, 144 Abs. 1, 186, 291 StGB; Art. 426 ff. StPO; Art. 20 N-SIS-Verordnung zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 188 Tagen sowie mit vorzeitigem Strafantritt am 21. April 2020; 2. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 8 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hier- vor); er beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche gemäss B. Ziff. I. 1.1, 1.7, 2.1, 2.7, 3.1 sowie 3.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. pag. 1700 f.). Es ist zunächst festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss B. Ziff. I. 1.2-1.6, 1.8-1.11, 2.2-2.6, 2.8-2.10, 3.2-3.6, 3.8-3.11 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist ferner der Zivilpunkt (B. Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS; pag. 1700 f.). Schliesslich sind die weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung (B. Ziff. IV 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückgabe zweier Gegenstände (B. Ziff. IV 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verwendung des Bussendepositums zur Deckung der Verfahrenskosten (B. Ziff. IV 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Soweit weitergehend ist das Urteil der Vorinstanz vom 17. September 2020 zu überprüfen, d.h. in Bezug auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Dieb- stahls z.N. von O.________ (B. Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie z.N. von I.________ (B. Ziff. I.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung z.N. von O.________ (B. Ziff. I.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie z.N. von I.________ (B. Ziff. I.2.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des Hausfriedensbruchs z.N. von O.________ (B. Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie z.N. von I.________ (B. Ziff. I.3.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt sowie die Verfahrenskos- ten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldig- ten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Be- schuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich zahlreicher Anklagepunkte sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Oberinstanzlich zu beurteilen bleiben die vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in ________ sowie in ________. Nachfol- gend werden die entsprechenden Vorwürfe der Anklageschrift sachlich zusam- menhängend wiedergegeben. Soweit die Diebstähle betreffend, bilden beide Teil der vorgeworfenen Serie von elf Diebstählen, gewerbs- und teilweise bandenmäs- sig begangen sowie Versuch dazu. Der Anklageschrift ist bezüglich des vorgewor- fenen generellen Tatmusters unter Ziff. I. B. 1. Folgendes zu entnehmen (pag. 1098): 1. Diebstahl, gewerbs- und teilweise bandenmässig (Ziff. 1.1-1.3 und 1.8-1.11) begangen sowie Ver- such dazu in der Zeit vom 17. November 2018 bis 8. Januar 2019, teilweise gemeinsam mit C.________ und J.________ (separates Verfahren im Kanton ________), in der Absicht, sich unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu haben, zu bereichern, sowie in der Absicht, regelmässige Einkünfte zur Bestreitung eines nahmhaften Teils des Lebensunterhal- tes zu erzielen, dadurch dass sich der Beschuldigte mit teilweise mit C.________ und teilweise mit J.________, zusammen- schloss, um in der darauffolgenden Zeit eine Vielzahl im Einzelnen noch nicht bestimmte Ein- bruch- oder Einschleichdiebstähle zu verüben, so im Einzelnen: […] 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jegliche Beteiligung an den Einbruchdiebstählen vom 17. November 2018 in ________ zum Nachteil von O.________ und vom 18. De- zember 2018 in ________ zum Nachteil von I.________. Betreffend den Einbruch- diebstahl vom 18. Dezember 2018 ist einzig unbestritten, dass der Beschuldigte die neben dem Tresor aufgefundenen Werkzeuge am 31. Dezember 2018 in der Jum- bo Filiale in ________ kaufte. 8. Anklageschrift Ziff. I. B. 1.1, 2.1 und 3.1: Einbruchdiebstahl in ________ 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I. B. 1.1, 2.2 und 3.1 der Anklageschrift (pag. 1098 ff.) Folgendes vorgeworfen: […] am 17. November 2018, ca. 18:10 bis 21:07 Uhr, in ________, zum Nachteil von O.________, Ziff. I. B. 1.1. (Diebstahl), indem der Beschuldigte gemeinsam mit C.________, in die Villa des Privat- klägers eindrang und dort in der Absicht sich selber und C.________ unrechtmässig zu bereichern, diverse Vermögensgegenstände (6 Uhren, 1 Uhrenarmband, 1 Paar Manschettenknöpfe und Schmuck) im Gesamtwert von ca. CHF 4'650.00 zur Aneignung mitnahm; 10 Ziff. I. B. 2.1. (Sachbeschädigung), indem der Beschuldigte zur Begehung des unter Ziff. 1.1. began- genen Diebstahls, gemeinsam mit C.________, zunächst versuchte zwei Fenster mit einem Flach- werkzeug gewaltsam zu öffnen und anschliessend mit einem Flachwerkzeug und Körpergewalt die Terrassentüre aufwuchtete und dabei einen Sachschaden von rund CHF 7'000.00 verursachte; Ziff. I. B. 3.1. (Hausfriedensbruch), indem der Beschuldigte, gemeinsam mit C.________ zur Bege- hung des Diebstahls unter Ziff. 1.1, gegen den Willen des Berechtigten dessen Villa betrat und diese nach Deliktsgut durchsuchte. 8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 1708 f.), dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte den Diebstahl in ________ begangen habe, da er sich zuvor bereits in ________ und ________ aufgehalten habe. Es werde behauptet, dass der Beschuldigte von den Diebstählen lebe und ohne diesen Diebstahl kein Einkommen gehabt hätte. Dabei handle es sich nicht um ein ausreichendes Argument für eine Verurteilung. Schliesslich wisse man diesbezüglich nichts. Vielleicht habe der Beschuldigte während dieser Zeit an- dere Diebstähle verübt. Vielleicht sei er auf andere Weise an Geld gelangt. Die ers- te Instanz sei zum Schluss gekommen, dass es möglich sei, dass der Beschuldigte in ________ gewesen sei und es auch möglich sei, dass er nicht dort gewesen sei. Auch eine zweite Bande könne gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Die Verteidigung habe allerdings nie von einer zweiten Bande gesprochen. Man wisse, dass sich der Beschuldigte und C.________ ge- trennt hätten. Es sei nie die Rede von einer zweiten Bande gewesen. Der Beschul- digte habe den Alarm gehört und sei gegangen. C.________ habe in der Folge al- leine weitergemacht. Es gebe keine Spuren, keine DNA und auch kein Natel. Die Aussagen von C.________ seien konstant. Er habe durchgehend nur von zwei Versuchen gesprochen, die er mit dem Beschuldigten verübt habe. Das erstin- stanzliche Gericht habe diesen Aussagen keinerlei Beachtung geschenkt. Es sei ein hypothetisches Geschehen geschaffen worden, um die Verurteilung des Be- schuldigten herbeizuführen. 8.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Einbruchdiebstahl in ________ vor oberer Instanz vor (pag. 1710 f.), man könne den Vorfall nicht isoliert betrachten, sondern müsse das Gesamtbild anschauen. Sowohl der Beschuldigte als auch C.________ hätten die beiden ersten Diebstähle eingestanden, da ein Leugnen der Vorfälle nicht mehr möglich gewesen sei. Beim Versuch in ________ habe man ei- nen Zeugen und es lägen Fussspuren vor. In ________ seien die beiden von einer Überwachungskamera erwischt worden. Der Beschuldigte sei der Meinung, dass er nur mit objektiven Beweismitteln verurteilt werden könne. Deshalb habe er nur die- se beiden Versuche zugegeben. Den dritten Diebstahl bestreite er. Zwischen den drei Vorfällen bestehe allerdings ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammen- hang. Dieser Zusammenhang dürfe und müsse berücksichtigt werden. Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte hätten zugegeben, dass der Beschuldigte jeweils mit dem Zug unterwegs gewesen sei. Die Häuser seien gemäss den Anga- ben des Beschuldigten zufällig ausgewählt worden. Genau diese drei Orte lägen al- 11 lerdings an der Bahnlinie und genau in der Tatreihenfolge von Osten nach Westen. Diese Umstände könnten und müssten berücksichtigt werden. Weiter komme dazu, dass bei allen drei Fällen mit dem gleichen Modus Operandi vorgegangen worden sei. Auch in ________ sei die Terrassentür mit einem Flachwerkzeug aufgedrückt worden. Der Beschuldigte sei bei allen Fällen nach diesem Modus Operandi vorge- gangen. Weiter müsse zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er gewerbsmässig gestohlen habe, um sich seinen Lebensunterhalt zu finan- zieren. Dabei handle es sich um ein weiteres Indiz. Die Verteidigung habe behaup- tet, der Beschuldigte hätte den Vorfall zugegeben, wäre er tatsächlich dabei gewe- sen. Der Beschuldigte habe allerdings viele Vorstrafen und wisse, dass versuchte Diebstähle viel weniger schlimm seien als vollendete. Ferner habe er einzig zuge- geben, was man ihm nachweisen könne. Alles andere bestreite er. Der Mittäter des Beschuldigten (C.________) habe sich anlässlich der Hauptverhandlung geständig gezeigt. Später habe C.________ erwähnt, dass der Beschuldigte nur bei zwei Diebstählen anwesend gewesen sei und beim Dritten sei ein «R.________» dazu gestossen. Dabei handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, welche höchs- tens abstrakte Zweifel bewirken könne. Die Geschichte könne keine konkreten Zweifel aufkommen lassen, die einen Freispruch zur Folge hätten. Der Beschuldigte sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mehrfach da- nach gefragt worden, wie sich der Vorfall abgespielt hätte. Immer wieder habe er diesbezüglich geäussert, dass er weggerannt sei, als er den Alarm gehört habe. Weitere Angaben oder Details zum Ablauf habe er nicht angeben können. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich nur ans Wegrennen erinnern könne. 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel bezüglich des Einbruchdiebstahls in ________ (pag. 1561 ff.) vollständig und korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1565 f.): Der Beschuldigte bestritt, den Einbruchdiebstahl in ________ begangen zu haben. Aufgrund der obi- gen Ausführungen ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ am 17.11.2018 in ________ und ________ zwei versuchte Einbruchdiebstähle verübte. Somit ist auch erwiesen, dass er sich am 17.11.2018 zur ungefähren Tatzeit in der Nähe von ________ aufhielt. Dies ist für das Gericht ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte auch den Einbruchdiebstahl in ________ begangen hat. Bei den Einbruchdiebstählen in ________ und ________ wurde versucht, die Fenster mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen. In ________ brach die Täterschaft die Terrassentüre ebenfalls mit ei- nem Flachwerkzeug auf. Der Modus Operandi war somit in ________, ________ und ________ je- weils ein und derselbe, was für das Gericht ein weiteres Indiz dafür ist, dass es sich in ________ um die gleiche Täterschaft wie in ________ und ________ und somit um den Beschuldigten handelte. Die Tatzeiten der versuchten Einbruchdiebstähle in ________ und ________ lassen sich zeitlich rela- tiv genau eingrenzen. Beim Vorfall in ________ hörte der Nachbar eine klirrende Scheibe und alar- mierte um 18:50 Uhr die Polizei. Beim Vorfall in ________ wurden die beiden Täter zwischen 19:23 Uhr und 19:41 Uhr von der Überwachungskamera gefilmt. Somit kann festgehalten werden, dass der versuchte Einbruchdiebstahl in ________ zeitlich vor demjenigen in ________ verübt wurde. Der Tat- zeitpunkt in ________ lässt sich auf ca. 18:10 bis 21:07 Uhr eingrenzen. Nach Ansicht des Gerichts 12 erscheint es logisch, dass die Täter nachdem die beiden versuchten Einbruchdiebstähle in ________ und ________ nicht zum Ziel führten, weiter machten bis ihnen in ________ schliesslich ein dritter, er- folgreicher Einbruchdiebstahl gelang. Die drei Dörfer ________, ________ und ________ liegen auch alle an der Bahnlinie des ________, die Täter bewegten sich somit von Ost nach West, folglich immer näher zu ihrem Aufenthaltsort ________. Auch diese beiden Tatsachen stellen für das Gericht klare Indizien dafür dar, dass der Beschuldigte die Tat in ________ begangen hat. A.________ beging bis zum nächsten Vorfall am 24.11.2018 keine weiteren Einbruchdiebstähle. Er gab jedoch an, seinen Lebensunterhalt mit den Einbruchdiebstählen zu bestreiten. Hätte er den Einbruchdiebstahl am 17.11.2018 in ________ nicht begangen, hätte er seinen Lebensunterhalt auch nicht bestreiten kön- nen, was für das Gericht ein weiteres Indiz dafür ist, dass er den Einbruchdiebstahl in ________ be- gangen hat. Dass in der gleichen Nacht eine zweite Diebesbande in einem dieser Dörfer unterwegs gewesen sein soll, wie es die Verteidigung geltend macht, ist nach Ansicht des Gerichts zwar möglich, aber genauso wahrscheinlich oder unwahrscheinlich, wie dass all diese drei Einbruchdiebstähle von ein und dersel- ben Diebesbande verübt wurden. Dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl in ________ bestrei- tet und die anderen eingesteht kann viele Gründe haben. Einerseits kann es sein, dass er sich schlicht nicht mehr daran erinnern kann. Andererseits gerade deshalb, weil es sich dabei um einen vollendeten, und nicht nur versuchten, Einbruchdiebstahl handelt. Aufgrund der vorhandenen Indizien bestehen für das Gericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl in ________ gemeinsam mit C.________ begangen hat. 8.5 Erwägungen der Kammer 8.5.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeu- gung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeu- tet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpf- ten Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10, m.w.H.). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- 13 telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. De- zember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der zu befragenden Person an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Hinter der Aussagenanalyse steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schil- dert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasieges- chichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «re- alitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsper- son/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhalts erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen. Die Realkennzeichen- analyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wobei ein- fach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wur- den. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHN- KEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftig- keit von Kinderaussagen). 8.5.2 Beweiswürdigung der Kammer Nachfolgend wird zunächst auf die vom Beschuldigten eingestandenen (rechtskräf- tigen) Einbruchdiebstähle vom 17. November 2018 eingegangen, bevor anschlies- send der dritte (bestrittene) Einbruchdiebstahl desselben Tages behandelt wird. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und erleichtert die Verknüpfung zwischen den einzelnen Delikten und den jeweiligen Indizien für die Gesamtbetrachtung. Vom Beschuldigten eingestanden sind die (versuchten) Einbruchdiebstähle in ________ und in ________ vom 17. November 2018. So wurde am 17. November 2018 an der ________ in ________, um ca. 18:50 Uhr, von Anwohnern akustisch ein versuchter Einbruchdiebstahl festgestellt (pag. 259). Die Täterschaft versuchte beim freistehenden Einfamilienhaus mittels Flachwerkzeug eine Terrassentür aufzuwuchten. Da die zwei Täter von den Nach- barn überrascht wurde, ergriffen sie ohne Beute die Flucht (pag. 261 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, deuten die sichergestellten Schuhspuren auf die 14 Täterschaft des Beschuldigten hin. Die Auswertung der Randdaten des Mobiltele- fons von C.________ zeigen zudem, dass dieser bzw. dessen Mobiltelefon sich zur Tatzeit mit der Antenne in ________ verband (pag. 1565). C.________ räumte be- reits im Vorverfahren ein, die Tat gemeinsam mit dem Beschuldigten begangen zu haben (pag. 673, Z. 35). Der Beschuldigte stritt eine Beteiligung im Vorverfahren ab, dies auch nach Vorhalt des Schuhabdrucks (pag. 707, Z. 60). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er eine Teilnahme an zwei Taten an diesem Abend ein; einmal habe es eine Überwachungskamera gehabt, einmal nicht (pag. 1476, Z. 14 ff.). Die Verteidigung führte im Plädoyer vor der Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei bezüglich dieser Tat geständig (pag. 1488). Die erstin- stanzlichen Schuldsprüche bezüglich dieser Tat sind sowohl gegenüber C.________ wie auch gegenüber dem Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Am gleichen Abend, zwischen 19:23 Uhr bis 19:41 Uhr, wurden zwei Täter am ________ in ________ von einer Überwachungskamera bei einem versuchten Ein- bruchdiebstahl erfasst. Die freistehende Villa befindet sich ca. 30 Fussminuten oder eine Bahnstation entfernt von der Liegenschaft in ________. Die Täterschaft schlug eine Fensterscheibe ein und konnte durch Hereingreifen das Fenster entriegeln bzw. öffnen. Als der Alarm auslöste, flüchteten die beiden Täter ohne Beute. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, deuten sowohl sichergestellte Sohlenabdrü- cke wie auch die Videoaufzeichnung auf die Täterschaft von C.________ und dem Beschuldigten hin (pag. 1565). C.________ gab seine Beteiligung an der Tat be- reits bei der Erstbefragung zu (pag. 660, Z. 208 und Z. 214). Der Beschuldigte stritt seine Tatbeteiligung im Vorverfahren auch auf Vorhalt der Aufzeichnung der Über- wachungskamera zunächst ab (pag. 692). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 706 f.) sowie an der Hauptverhandlung räumte er sie dann ein. Auch bezüglich dieser Tat sind die Schuldsprüche gegen C.________ und den Be- schuldigten in Rechtskraft erwachsen. Die soeben dargelegten Feststellungen bzw. Gemeinsamkeiten sind für den nach- folgend zu beurteilenden Sachverhalt insofern von Bedeutung, als sie bezüglich des dritten (bestrittenen) Einbruchdiebstahls Rückschlüsse auf die Täterschaft er- möglichen. Am 17. November 2018 kam es am ________ in ________ zwischen 18:10 Uhr und 21:07 Uhr zu einem weiteren Einbruchdiebstahl in einer Villa. Diese befindet sich rund 20 Fussminuten vom Tatort in ________. Die Täterschaft hat zunächst mehrfach erfolglos versucht, mittels Kittfalzstechen ein Fenster aufzu- wuchten. Ebenso erfolglos blieb ein Versuch, mit einem Flachwerkzeug ein ande- res Fenster aufzubrechen. Die Terrassentür konnte von der Täterschaft anschlies- send mit Kittfaltzstechen und Körpergewalt aufgewuchtet werden. Im Einfamilien- haus wurden sämtliche Behältnisse im Erdgeschoss, dem Keller sowie im Oberge- schoss durchsucht. Die Täterschaft behändigte vorab Uhren und Schmuck im Ge- samtwert von CHF 4'650.00 (pag. 253). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2019 bestritt C.________, den Beschuldigten zu kennen. Daran hielt er auch fest, als ihm vor- gehalten wurde, sein Mobiltelefon laufe auf dessen Namen (pag. 651, Z. 50 ff.). Gleichentags bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er ein, den Be- 15 schuldigten zu kennen, aber es sei kein Freund und er habe mit ihm nie einen Ein- bruch begangen (pag. 659, Z. 162 ff.). Auf Vorhalt der Bilder der Überwachungs- kamera gestand er, den Einbruchdiebstahl in ________ begangen zu haben. Als Mittäter identifizierte er den Beschuldigten (pag. 660, Z. 207 ff.). Er hielt fest, dass es sich nur um einen Versuch gehandelt habe. Auf weitere Vorhalte räumte er zwei Diebstahlsversuche ein. Er wisse aber noch, dass sie an diesem Abend nichts mit- genommen hätten, also könne es nicht sein, dass sie den (vollendeten) Einbruch- diebstahl in ________ begangen hätten (pag. 661, Z. 255 f.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2019 blieb C.________ dabei, dass er mit dem Beschuldigten am 17. November 2018 zwei versuchte Einbruchdiebstähle begangen habe. Den vollendeten Einbruchdiebstahl stritt er weiterhin ab (pag. 673, Z. 34 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung wünschte C.________ einige frühere Aussagen zu korrigieren. Er räumte ein, dass er alle ihm vorgeworfenen Diebstähle begangen habe, so auch die teils ver- sucht begangenen drei Einbruchdiebstähle vom 17. November 2018. Er hielt je- doch fest, der Beschuldigte sei nur bei zwei Vorfällen dabei gewesen (pag. 1471 f., Z. 36 ff.). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2019 C.________ zu kennen (pag. 135, Z. 178 f.) und jegliche Beteiligung an den Ein- bruchdiebstählen vom 17. November 2018 (pag. 134, Z. 148 ff.). Auf Frage, ob er sich an den Vorfall in ________ erinnern könne, wo eine Alarmanlage losgegangen und die Täterschaft geflohen sei, gab der Beschuldigte an, es sei unmöglich, dass er sich an so etwas erinnere. Er sei unmöglich dabei gewesen (pag. 136, Z. 203 ff.). Daran hielt er auch auf Vorhalt von Bildern der Überwachungskamera fest (pag. 136, Z. 220 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, er werde nun ehrlich sein. Er akzeptiere die das Video betreffen- den Vorwürfe (auf welchem R.________ zu erkennen sei; pag. 706, Z. 21 f.). An der Hauptverhandlung gab er zunächst zu Protokoll, er akzeptiere die Taten, wel- che ihm gemeinsam mit C.________ vorgeworfen würden (pag. 1476, Z. 11 f.). Auf Nachfrage präzisierte er, es seien nur zwei Vorfälle gewesen, einer mit Überwa- chungskamera und einer ohne (pag. 1476, Z. 14 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 6. September 2021 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er sei am 17. November 2018 mit C.________ zusammen gewesen. Es sei um einen versuchten Einbruch gegangen. Als er den Alarm gehört habe, sei er weggegangen (pag. 1702, Z. 24 ff.). Ferner gab der Beschuldigte an, C.________ habe vorgeschlagen, dass sie zusammen eine Tour machen und zu- sammen stehlen. Sie seien dann hingegangen, aber als er den Alarm gehört habe, sei er weggegangen. C.________ sei geblieben (pag. 1702, Z. 29 f.). Auf Frage, ob es vor dem Versuch mit der Alarmanlage noch einen anderen Versuch gegeben habe, räumte der Beschuldigte ein, es habe ein bis zwei Versuche gegeben. Er wisse es nicht mehr genau. Ein Versuch bei dem Alarm. Er wisse noch, dass es zu einem Versuch gekommen sei mit C.________. Danach sei er weggegangen. Normalerweise habe es zwei Versuche gegeben (pag. 1703, Z. 2 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe Angst gehabt. Als er den Alarm gehört habe, habe er 16 nur noch weg gewollt (pag. 1703, Z. 9 f.). Der Lärm habe ihn schockiert (pag. 1703, Z. 23). Vorab fällt auf, dass das Delikt in ________ in unmittelbarer Nähe zu den Ein- bruchdiebstählen in ________ und ________ stattfand. Es ist unstrittig und erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ zunächst um 18:40 Uhr in ________ und anschliessend, von 19:23 Uhr bis 19:41 Uhr, erfolglos Einbruch- diebstähle an den vorgenannten Orten verüben wollten (vgl. Ziff. 8.5.2 hiervor). Dabei benutzen sie unter anderem ein Flachwerkzeug, wie es auch in ________ zum Einsatz kam. Sofern sich die Beschuldigten nach den erfolglosen Diebstahls- versuchen zu Fuss weiter westwärts bewegten, konnten sie das Objekt in ________ kurz nach 20:00 Uhr erreichen, was mit der festgestellten Tatzeit in Ein- klang steht. Die drei Diebstähle passen somit örtlich und zeitlich zusammen. Eine Dritttäterschaft kann zudem – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aufgrund des Geständnisses von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Da das Spurenbild am Tatort allerdings keine klaren Hin- weise auf die Beteiligung des Beschuldigten vermittelt, ist den Aussagen des Be- schuldigten sowie C.________ besondere Beachtung zu schenken. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten kann angemerkt werden, dass er in den ersten Befragungen relativ vehement und karg jegliche Beteiligung an den Ein- bruchdiebstählen vom 17. November 2018 abstritt. Erst nach und nach gab er sei- ne Beteiligung an den ersten beiden versuchten Einbrüchen in ________ und ________ zu, wiederum jedoch zurückhaltend und ohne Nennung von Einzelhei- ten. Der Beschuldigte räumte einzig die Straftaten ein, bei welchen durch Überwa- chungskamera und Schuhspuren klare Indizien auf seine Täterschaft vorlagen. Und selbst bei diesen Delikten stritt er seine Beteiligung zunächst ab. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an: «Wenn es Beweise gibt, akzeptiere ich die Vorwürfe sofort» (pag. 1476, Z. 7). In der Folge akzeptierte der Beschuldigte sämtliche der ihm gemeinsam mit C.________ zur Last gelegten Vorwürfe (pag. 1476, Z. 11 f.). Erst als ihm die Aussagen von C.________ vorge- halten wurden, wonach er lediglich an zwei Vorfällen beteiligt gewesen sein soll, äusserte der Beschuldigte, dass es nur zwei Vorfälle gewesen seien (pag. 1476, Z. 14 ff.). Die Angleichung seiner Aussagen an diejenigen von C.________ mutet in diesem Zusammenhang äusserst komisch an. Schliesslich finden sich in den An- gaben des Beschuldigten keine lebensnahen und detaillierten Aussagen zum Ab- lauf des entsprechenden Abends. So blieb unklar, wo man sich traf, wie man vor- ging und vor allem wann und wo man sich aus welchem Grund trennte. Der Be- schuldigte äusserte erstmals vor dem Berufungsgericht, dass er aufgrund der Alarmanlage bzw. weil diese ihn derart erschrocken habe, keine weiteren Ein- bruchversuche begangen habe und anschliessend nach Hause gegangen sei. Ins- gesamt hinterlässt der Beschuldigte einen eher abgebrühten Eindruck, der jeweils einzig bei klarer Beweislage Zugeständnisse macht. Die Kammer erachtet es des- halb auch nicht als glaubhaft, dass sich der Beschuldigte aufgrund seines Hinter- grunds als Dieb (vgl. Strafregisterauszug pag. 1693 ff.) von der Alarmanlage hätte davon abbringen lassen, seine Einbruchsserie am besagten Abend fortzusetzen. Immerhin wurden der Beschuldigte und C.________ bereits beim versuchten Ein- bruchdiebstahl in ________ von einem Nachbarn überrascht, woraufhin sie ohne 17 Beute die Flucht ergriffen und nur wenige Zeit später in ________ erneut einen versuchten Einbruchdiebstahl begingen. Weshalb ihn die Alarmanlage – anders als der Nachbar – vor weiteren Einbrüchen hätte abhalten sollten, erschliesst sich der Kammer in keiner Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, räumte der Be- schuldigte ein, seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen zu finanzieren. Weshalb er sich nach zwei erfolglosen Diebstahlsversuchen von C.________ getrennt haben und ohne Beute nach ________ gereist sein soll, führt er nicht aus. Keine näheren Angaben dazu finden sich auch in den Aussagen von C.________. Die entspre- chenden kargen Aussagen erscheinen deshalb lebensfremd. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach zwei erfolglos versuchten Einbruchdiebstählen gemein- sam mit C.________ in unmittelbarer Umgebung zu einer weiteren – nunmehr er- folgreichen – Tat schritt und dass anschliessend beide gemeinsam mit der Beute an ihren Aufenthaltsort reisten. 8.6 Fazit und erwiesener Sachverhalt Es sprechen vorliegend verschiedene Indizien für die Tatbeteiligung des Beschul- digten, insbesondere die zeitliche und örtliche Nähe zu den beiden anderen einge- standenen Einbruchdiebstählen in ________ und ________ sowie die kargen, le- bensfremden und damit unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten. Diese lassen in ihrer Gesamtheit auf die Beteiligung des Beschuldigten am Einbruchdiebstahl in ________ schliessen. Die Kammer erachtet deshalb den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 9. Anklageschrift Ziff. I. B. 1.7, 2.7 und 3.7: Einbruchdiebstahl in Biel 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I. B. 1.7, 2.7 und 3.7 der Anklageschrift (pag. 1100 ff.) Folgendes vorgeworfen: […] am 18. Dezember 2018, ca. 17:15 bis 18:30 Uhr, in ________, zum Nachteil von I.________, Ziff. I. B. 1.7. (Diebstahl), indem der Beschuldigte in das Haus des Privatklägers eindrang und dort in der Absicht sich selber unrechtmässig zu bereichern, diverse Vermögensgegenstände (Tresor, 1 Uhr Rolex, eine Festplatte und Bargeld CHF und USD) im Gesamtwert von ca. 73'011.00 zur Aneignung mitnahm; Ziff. I. B. 2.7. (Sachbeschädigung), indem der Beschuldigte zur Begehung des unter Ziff. 1.7. began- genen Diebstahls, ein Fenster zum Haus des Privatklägers mit einem Flachwerkzeug gewaltsam öff- nete und dabei einen Sachschaden von rund CHF 1'000.00 verursachte; Ziff. I. B. 3.7. (Hausfriedensbruch), indem der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls unter Ziff. 1.7., gegen den Willen des Berechtigten dessen Haus betrat, um dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen. 9.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 1709 f.), es gehe um einen höheren Deliktsbetrag von ca. CHF 70'000.00. Die Polizei habe im Zeitpunkt des Diebstahls keinerlei Anhaltspunkte bezüglich der Täterschaft ge- habt. Der Diebstahl sei perfekt gewesen. Die Diebe hätten gewusst, wo etwas zu finden sei. Das Haus sei leer gewesen und die Diebe hätten den Tresor (103 kg) 18 herausgeschafft. Diesen hätten sie auf dem Teppich herausgezogen. Man wisse al- lerdings nicht, wie der Tresor weggeschafft worden sei. Der Tresor sei schliesslich in ________ gefunden worden. Daneben seien die Werkzeuge gefunden worden. Es handle sich dabei um das einzige Indiz. Der Beschuldigte habe gemäss seinen Aussagen keine Handschuhe getragen. Auf den Werkzeugen hätten sich keine Spuren befunden. Der Beschuldigte sei nicht professionell vorgegangen. Die Per- sonen, die den Tresor gestohlen hätten, seien allerdings professionell vorgegan- gen. Sie hätten die Werkzeuge gereinigt. Im Weiteren sei behauptet worden, der Modus Operandi sei gleich, da der Beschuldigte bereits zuvor in ________ einen Tresor gestohlen habe. Aus dem Anzeigerapport gehe allerdings nicht hervor, ob es sich tatsächlich um einen Tresor gehandelt habe. In ________ sei der Beschul- digte zudem mit dem Zug unterwegs gewesen, womit sich die Frage stelle, wie er den Tresor hätte bewegen sollen. Zudem sei er verletzt gewesen. Zunächst habe die Vorinstanz behauptet es hätte sich auch um mehrere Täter handeln können (und einer hätte im Auto warten können). Danach sei behauptet worden, auch ein Alleintäter hätte den Tresor wegschaffen können. Das erstinstanzliche Gericht wis- se es somit nicht. Es lägen keine objektiven Beweismittel vor, die eine Beteiligung des Beschuldigten beweisen könnten. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, ein- gebrochen zu sein und den Tresor gestohlen zu haben. Man wisse nicht, ob der Beschuldigte in Biel gewesen sei. Die Telefonüberwachung habe ergeben, dass sich der Beschuldigte nie in Biel aufgehalten habe. Ferner habe die Telefonüber- wachung gezeigt, dass der Beschuldigte zwar einige Male in ________ gewesen sei, allerdings sei er bis am 18. Januar 2019 nie in ________ gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sich der Beschuldigte am 16. Januar 2019 in Biel, ________ oder ________ aufgehalten habe. Man habe keine Spuren finden kön- nen. Es habe sich um einen professionellen Diebstahl gehandelt. Dies stimme nicht mit den anderen Diebstählen des Beschuldigten überein. Es handle sich nicht um die gleichen Diebe. In ________ sehe man, dass das Haus ausgesucht worden sei. Der Beschuldigte habe heute ausgesagt, dass er sehr impulsiv ohne grosse Pla- nung vorgegangen sei. Man könne ihm nicht alle in der gleichen Region begange- nen Diebstähle anlasten. Schaue man sich die Statistik aus dieser Region an, wer- de deutlich, dass der Beschuldigte nicht der einzige Dieb in der Region gewesen sei. 9.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Einbruchdiebstahl in Biel vor oberer Instanz vor (pag. 1711 f.), dass keine direkten objektiven Beweise vorlägen. Trage man die einzelnen Indizien zusammen, komme man zum Schluss, dass die Vorin- stanz den Beschuldigten zu Recht verurteilt habe. Nach den Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wisse man mit Sicherheit, dass das neben dem Tresor aufgefundene Werkzeug dem Beschuldigten gehört habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er geäussert, das Werk- zeug draussen zurückgelassen zu haben, da seine Freundin es nicht akzeptiert hätte (pag. 1476, Z. 26). Auch diese Geschichte sei absurd. Da sich das Werkzeug neben dem Tresor befunden habe, sei davon auszugehen, dass der Tresor mit die- sem Werkzeug aufgebrochen worden sei. Die andere denkbare Variante, dass der Beschuldigte als «Tresorknacker» beauftragt worden sei, sei ebenfalls absurd. Zu- 19 dem ergebe die Abfolge Sinn: zuerst sei der Diebstahl in ________ verübt worden und am 29. Dezember 2018 in ________, wo ebenfalls ein Tresor gestohlen wor- den sei. Der Mittäter habe ausgesagt, dass er den Tresor auf einem Fussgänger- weg habe stehen lassen müssen, weil dieser so schwer gewesen sei (pag. 338). Dies erkläre auch, weshalb der Beschuldigte am 31. Dezember 2018 (Aufbruch-)Werkzeug besorgt habe. Die angebliche Verletzung seines Arms habe der Beschuldigte erstmals vor oberer Instanz vorgebracht. Schlussendlich wisse man nicht, wie der Tresor abtransportiert worden sei. Auf Google-Maps sei erkenn- bar, dass sich nur ca. 300 Meter neben dem Haus ein kleiner Wald befinde. Es wä- re somit kein Problem gewesen, den Tresor auf dem Einkaufswagen in den Wald zu befördern. Auch in ________ habe der Tresor mit einem Fahrzeug abgeholt werden müssen. Die Aussagen des Beschuldigten seien insgesamt unglaubhaft. Trage man alle Indizien zusammen, so komme lediglich ein Schuldspruch in Be- tracht. 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Beweismittel bezüglich des Einbruchdiebstahls in ________ (pag. 1571 ff.) vollständig und korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1565 f.): Der Beschuldigte hat diesen Vorwurf bis zum Ende des Beweisverfahrens bestritten. Es liegen jedoch Indizien vor, welche den Beschuldigten belasten: Der Schlüssel des Geschädigten passte in das Schloss des Tresors. Die Herstellerfirma des Tresors gab an, dass es sich beim aufgefundenen Tresor wohl um denjenigen des Geschädigten handelt. Für das Gericht ist dies ein Indiz dafür, dass es sich beim aufgefundenen Tresor um denjenigen des Ge- schädigten handeln könnte. Der Beschuldigte entwendete in mindestens einem weiteren Fall einen Tresor (Ziff. B.1.8. AKS). Der Ansicht der Verteidigung im Plädoyer, dass es nicht zum Modus Operandi des Beschuldigte passe, Tresore zu stehlen, kann somit nicht gefolgt werden. Die Verteidigung hat weiter vorgebracht, der Beschuldigte habe sich nicht an diesem Einbruchdieb- stahl beteiligt, weil er immer mit dem Zug unterwegs gewesen sei und der Tresor von ________ nicht mit dem öffentlichen Verkehr in den Wald nach ________ verbracht worden sein könne. Angesichts der Schwere des Tresors, der mit einem Teppich aus dem Haus gezogen werden musste, liegt es für das Gericht auf der Hand, dass es sich nicht um einen Alleintäter gehandelt hat, sondern um mehrere Täter, so dass durchaus ein unbekannter Mittäter des Beschuldigten motorisiert unterwegs gewesen sein kann. Ferner befand sich gemäss Angaben eines Nachbarn vor dem Einbruchdiebstahl im Gar- ten des Geschädigten ein Einkaufswagen, welcher danach verschwunden war. Das Gericht geht da- her (wie auch die Polizei) davon aus, dass die Täterschaft den Tresor auf diesen Einkaufswagen ge- laden und vom Tatort wegtransportiert hat. Wie er dann von ________ nach ________ gelangt ist, ist demgegenüber nicht bekannt. Gemäss der Polizei wurde der Tresor innerhalb von 24 Stunden vor seinem Auffinden im Wald am 16.01.2019 deponiert. Da der Tresor folglich erst rund einen Monat nachdem er gestohlen wurde im Wald aufgefunden wurde, hätte auch ein Alleintäter genug Zeit, ge- habt, den Transport des gestohlenen und irgendwo zwischengelagerten Tresors von ________ nach ________ zu organisieren. 20 Die Strichcodes des neben dem Tresor aufgefundenen Geissfusses und Hammers und diejenigen der Quittung der Jumbo Filiale sind identisch. Es handelt sich somit bei den im Schnee gefundenen und den gemäss der Quittung verkauften Werkzeugen um identische Modelle. Daraus kann nach Ansicht des Gerichts geschlossen werden, dass der Geissfuss und der Hammer, welche neben dem Tresor im Schnee lagen, am 31.12.2018 in der Jumbo Filiale in ________ gekauft wurden. Die Bilder der Überwachungskamera zeigen, dass der Beschuldigte am 31.12.2018 im Jumbo Markt in ________ war. Dies ist für das Gericht ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte den Geissfuss und den Hammer am 31.12.2018 im Jumbo in ________ kaufte. Der Ansicht der Verteidigung im Plädoyer, wonach nicht sicher sei, dass der Beschuldigte diese Werkzeuge gekauft habe, kann daher nicht ge- folgt werden. Die Tatsache, dass die Werkzeuge erst am 31.12.2018 gekauft wurden, der Einbruch aber bereits am 17.12.2018 stattgefunden hatte, zeigt, dass diese zum Aufbrechen des Tresors ge- kauft wurden. Ob in der Folge der Beschuldigte mit den Werkzeugen den Tresor selber öffnete, muss hingegen offenbleiben. Aufgrund der vorhandenen Indizien bestehen für das Gericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in ________ beteiligt war und nicht nur den Tresor zu öffnen versuchte. Würde man von letzterem Sachverhalt ausgehen, hätte sich der Beschuldigte ohnehin auch des Diebstahls schuldig gemacht, da der Diebstahl erst beendet ist, wenn die Täterschaft das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet, die Bereicherung erlangt hat (vgl. Trechsel N. 11 zu Art. 139 StGB). Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist damit erstellt. 9.5 Erwägungen der Kammer 9.5.1 Beweiswürdigung der Kammer Vorab kann auf die Urteilserwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1571 ff.). Demnach kann festgehalten werden, dass es am 18. Dezember 2018 zwischen 17:15 Uhr und 18:30 Uhr in ________ in einem Einfamilienhaus zu einem Einbruchdiebstahl kam. Die Täterschaft hat mit Hilfe eines Flachwerkzeuges ein Fenster geöffnet. Entwendet wurde insbesondere ein Tresor mit den Massen 40 cm x 40 cm mit einem Gewicht von 103 kg. Einzig im Büro waren die Schubla- den geöffnet, die zahlreichen weiteren Zimmer im Haus schienen nicht durchsucht. Die Täterschaft hat zum Transport des Tresors einen Teppich benutzt. Im Garten des Geschädigten befand sich ein Einkaufswagen. Nach der Tat war dieser ver- schwunden, so dass denkbar ist, dass dieser zum Transport des Tresors genutzt wurde (pag. 366 ff.). Dies deutet darauf hin, dass die Täterschaft nicht mit einem Fahrzeug unterwegs war. Am 16. Januar 2019 wurde in einem Wald bei ________ ein aufgebrochener Tre- sor gefunden. Dieser dürfte innerhalb von 24 Stunden vor dem Auffinden dort de- poniert worden sein. Neben dem Tresor befand sich ein Brecheisen, ein Hammer, eine Säge sowie Ersatzsägeblätter (pag. 379 ff.). Der Geschädigte konnte den auf- gefundenen Kassenschrank nicht eindeutig identifizieren. Der Tresorschlüssel konnte ins Schloss gesteckt, aber nicht gedreht werden, was sich mit den massiven Beschädigungen erklären lassen könnte. Gemäss den Angaben eines Technikers eines Herstellers dürfte es sich um den Tresor des Geschädigten handeln (pag. 364). 21 Abklärungen gestützt auf die vorhandenen Etiketten der sichergestellten Werkzeu- ge haben ergeben, dass diese von einer Jumbo Filiale in ________ stammen. Am 31. Dezember 2018 wurde ein entsprechendes Brecheisen zusammen mit einem entsprechenden Hammer gekauft und bar bezahlt. Auswertungen der Kameraauf- zeichnungen haben ergeben, dass der Beschuldigte an diesem Tag das vorge- nannte Geschäft mit einer Plastiktüte verliess (pag. 364 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten über diesen Vorfall zutreffend zusammengefasst (pag. 1571 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat demnach bei der polizeilichen Erstbefragung auf Vorhalt den Kauf der Werk- zeuge abgestritten. Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft räumte er den Kauf der Werkzeuge ein und verstrickte sich im Übrigen in widersprüchliche und lebensfremde Aussagen. So brachte er etwa vor er wisse nicht mehr, wofür er die Werkzeuge gekauft habe oder er sei am Tag nach dem Kauf aus der Schweiz ab- gereist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe die Werkzeuge gekauft, um Einbrüche zu begehen, nicht um den Tresor zu öffnen. Den Einbruch in Biel habe er nicht begangen. Er habe die Werkzeuge draussen zurückgelassen, da seine Freundin es nicht akzeptiert hätte. In ________ habe er nie Einbrüche begangen. Er habe den Tresor nie angefasst. Einbrüche habe er immer nur mit dem Zug begangen (pag. 1476, Z. 22 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte erneut an, das Werkzeug bei Jumbo gekauft zu haben, um einen Einbruch zu begehen (pag. 1703, Z. 34 ff.). Er habe den Einbruch verübt und das Werkzeug draussen in einem grossen Abfalleimer entsorgt (pag. 1704, Z. 1 ff.). Er habe in der Region ________ nie etwas gestohlen (pag. 1704, Z. 9 f.). Beweismässig ist erstellt, dass am 15./16. Januar 2019 in einem Wald bei ________ mit Werkzeug, welches der Beschuldigte am 31. Dezember 2018 in ei- nem Jumbo Markt erworben hatte, ein Tresor aufgebrochen wurde. Weiter ver- strickte sich der Beschuldigte bei entsprechenden Vorhalten in zahlreiche Wider- sprüche und gab lebensfremde und nachweislich falsche Antworten. Letztendlich lässt sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, wie das vom Beschuldigten gekaufte Werkzeug zum Aufbrechen des Tresors hätte verwendet werden können, wenn der Beschuldigte nicht in irgendeiner Form am Aufbruch beteiligt gewesen wäre. Ent- sprechend ist der Schluss naheliegend, der Beschuldigte habe den Tresor entwen- det und später aufgebrochen. Dennoch bleiben nach Ansicht der Kammer Zweifel über die Beteiligung bzw. die Mitwirkung des Beschuldigten an der Tat. Davon geht auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen aus, lässt sie doch ausdrücklich offen, ob der Beschuldigte den Tresor mit dem Werkzeug öffnete (pag. 1574). Nicht restlos beweismässig erstellt werden können auch weitere Punkte. So fehlt es bereits an einem schlüssigen Nachweis, dass es sich beim aufgefundenen Tresor um diesen aus dem Diebstahl aus ________ handelt. Mangels vorliegenden weiteren Unterlagen lässt sich der Hin- weis im Polizeirapport, wonach es sich um den entsprechenden Tresor handeln «dürfte», nicht weiter quantifizieren (pag. 364). Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte (soweit ersichtlich) bislang mit dem Zug zu Einbruch- diebstählen fuhr und jeweils die betreffende Liegenschaft nach Deliktsgut durch- 22 suchte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat er dabei bereits einmal einen Tresor entwendet. Allerdings dürfte es sich nach der Beschreibung – die Kosten wurden auf CHF 250.00 beziffert – um ein einfach transportierbares Kleinmodell gehandelt haben (pag. 486). Dies schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte auch in der Lage ist, ein über 100 kg schwerer Tresor von ________ nach ________ zu transportieren, aber es kann kaum gesagt werden, derartige Transporte gehörten zu seinem typischen Modus Operandi. Weiter fällt auf, dass in ________ – anders als in anderen Fällen, in denen der Beschuldigte involviert war – nicht die gesamte Liegenschaft durchsucht wurde, sondern relativ gezielt der Tresor entwendet wur- de. Auch der Zeitablauf wirft einige Fragen auf. So erstaunt, dass zwischen dem Dieb- stahl und dem Aufbrechen des Tresors rund ein Monat vergangen ist. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Täterschaft des Einbruchdiebstahls Mühe hatte, den Tresor selbst zu öffnen. Ebenso wäre eher ungewöhnlich, dass der Tresor erst rund zwei Wochen nach dem Kauf des Werkzeuges aufgebrochen wurde, wenn dieses spezifisch vom Beschuldigten für das Aufbrechen gekauft worden wäre. Der Beschuldigte bewegte sich nachweislich in Kreisen, welche Einbruchdiebstähle begingen. So wurde er denn auch rechtskräftig wegen entsprechenden Delikten mit verschiedenen Mittätern verurteilt. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht auszusch- liessen, dass der Beschuldigte von der Täterschaft des Einbruchdiebstahls in ________ – sofern es sich denn beim gefundenen Objekt um den entsprechenden Tresor handelt – einzig für das Aufbrechen oder das Ausleihen von Werkzeug bei- gezogen wurde. 9.6 Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wer- den kann, dass der Beschuldigte den ihm vorliegend zur Last gelegten Einbruch- diebstahl tatsächlich begangen hat. Demnach ist der angeklagte Sachverhalt – das Eindringen in die Liegenschaft in ________ am 18. Dezember 2018 – nicht zwei- felsfrei erstellt. Eine anderweitige Beteiligung an der Tat, etwa durch zur Verfügung stellen von Werkzeug, ist nicht Gegenstand der Anklage. Folglich ist der Beschul- digte von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Haus- friedensbruchs, angeblich begangen am 18. Dezember 2018 in ________ z.N. von I.________, freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 10. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) Was die rechtliche Würdigung des Vorfalls in ________ anbelangt, kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1586 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit beim vorliegenden Einbruchdiebstahl – der im Rahmen der be- reits rechtskräftig abgeurteilten Diebstahlserie erfolgte – erfüllt ist, ist offenkundig (vgl. pag. 1700 f.). 23 11. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Für die übrigen oberinstanzlich noch interessierenden Tatbestände (Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruch) wird ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1588 ff., S. 36 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zum Strafrah- men und zur Strafart sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1592 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend ledig- lich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist und damit das Aspe- rationsprinzip nach Art. 49 StGB aus dem Spiel bleibt. Das gilt sowohl für vollende- te, wie für versuchte Straftaten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 139 mit Hinweisen). Bei den Hausfriedensbrüchen und den Sachbeschädigungen hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217). 13. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise versucht be- gangen), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gemacht. Als schwerste Straftat hat vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB zu gelten. Der ordentliche Strafrahmen beim gewerbsmässigen Dieb- stahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Tatbestände der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) und des Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) bedro- hen einen Verstoss jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 23. August 2021; pag. 1693 ff.). Weder bedingte, noch unbedingte Geld- oder Frei- heitsstrafen hielten ihn von weiterer Delinquenz ab. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend für sämtliche Delikte aus spezialpräventiven Gründen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Ebenso zutreffend erkannt hat die Vorinstanz, dass aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten (mutmassli- che Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine Geldstrafe unangemessen ist und statt- dessen auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (pag. 1593). Bei den Einbruch- 24 diebstählen rechtfertigt sich die Ausfällung einer einheitlichen Strafe zudem auf- grund des engen sachlichen und örtlichen Zusammenhangs. Vorliegend ist folglich für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da es vorlie- gend teilweise beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Da mehrere Taten mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, könnte die Höchststra- fe um die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete D- likt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 14. Keine Zusatzstrafe Der Strafregisterauszug des Beschuldigten führt eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 180 Tagen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 12. März 2019 auf. Wie sich den Akten jedoch entnehmen lässt, wurde gegen den Strafbefehl (nachträglich) Einsprache erhoben und das Strafverfahren wurde an den Kanton Bern abgetreten (pag. 33 – 46, pag. 1416). Entgegen dem Strafregis- terauszug datiert die letzte rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten mithin vom 8. November 2017. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden allesamt nach diesem Urteil verübt. Entsprechend ist keine Zusatzstrafe auszufällen. 15. Einsatzstrafe: gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise versucht begangen 15.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 15.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutver- letzung ist primär der Deliktsbetrag. Der Beschuldigte beging in einem Zeitraum von ca. sieben Wochen insgesamt sechs Diebstähle und entwendete Sachen im Wert von rund CHF 21'000.00. Zusätzlich beging er vier versuchte Diebstähle. Welche Beute er bei einer Vollendung der Delikte erzielt hätte lässt sich kaum er- stellen, war der Beschuldigte doch gewillt, sich sämtliche auffindbare Wertge- genstände anzueignen. Der Deliktsbetrag bei einer Vollendung sämtlicher Delikte dürfte hochgerechnet jedenfalls CHF 30'000.00 übersteigen. Bei versuchten Delik- ten ist jedoch praxisgemäss der Art und Weise der Deliktsbegehung besondere Beachtung zu schenken. 25 Zehn (teils versuchte) Diebstähle sowie der genannte Deliktsbetrag sind nicht zu vernachlässigen, aber im Rahmen von gewerbsmässiger Delinquenz immer noch als leicht (im Sinne des Verschuldens und im Verhältnis zum weiten Strafrahmen) einzustufen. 15.1.2 Verwerflichkeit des Handelns/Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte beging elf Diebstähle, teilweise Versuche dazu, innert rund zwei- er Monate (17. November 2018 - 8. Januar 2019). Diese regelmässigen Diebstähle zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie, wobei eine gewisse Regelmäs- sigkeit der gewerbsmässigen Deliktsbegehung inhärent ist. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte in Wohnhäuser einbrach. Auch wenn er nach lee- ren Wohnhäusern Ausschau hielt und jeweils vorher klingelte, besteht doch immer ein Risiko der Konfrontation mit Bewohnern. Dies wirkt sich leicht verschuldenser- höhend aus. Zudem haben entsprechende Taten für die Bewohner teils einschnei- dende Folgen, fühlen sie sich in ihren eigenen vier Wänden doch oftmals nicht mehr sicher. Diesem Unrecht wird jedoch bereits mit der Verurteilung wegen Haus- friedensbruch Rechnung getragen. Die Tatbegehung war nicht besonders professi- onell, erfolgte jedoch geplant, zog der Beschuldigte doch mit entsprechendem Werkzeug los. 15.1.3 Fazit objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen des bereits qualifizierten Tatbestan- des des gewerbsmässigen Diebstahls nicht zu bagatellisieren, aber noch in einem leichten Bereich anzusiedeln. Mit Blick auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer aufgrund der objektiven Tatkomponenten – dies noch ohne Berück- sichtigung, dass gewisse Diebstähle nicht vollendet wurden – eine Strafe in der Höhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass der Beschuldigte bei sämtli- chen Einbruchdiebstählen direktvorsätzlich handelte und seine Beweggründe aus- schliesslich finanzieller Natur waren. Der Beschuldigte handelte somit rein aus ego- istischen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. 15.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Betreffend Vermeidung der Gefährdung der verletzten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Re- geln zu halten. Er hätte den Diebstahl ohne Weiteres unterlassen und sich rechts- konform verhalten können, was sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten auswirkt, sondern neutral zu werten ist. 15.2.3 Fazit subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Das subjektive Tatverschulden wirkt sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. 26 15.3 Berücksichtigung des Versuchs Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei den Einbruchdiebstählen in ________, ________, ________ und ________ trat der Erfolg nicht ein und es blieb beim Versuch. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte sein Vorhaben nicht aus inneren Gründen aufgab. Vielmehr verur- sachte er einen grossen Lärm, was die Nachbarn alarmierte, konnte keine Wertge- genstände finden oder wurde von Nachbarn gestört. Deshalb ist ihm nur eine ge- ringe Strafmilderung von einem Monat zu gewähren. 15.4 Fazit Einsatzstrafe Insgesamt liegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 StGB) – noch im leichten Bereich. Unter Berücksichtigung sowohl des objektiven und des subjektiven Tat- verschuldens sowie einer Reduktion der Strafe auf Grund der versucht begange- nen Delikte erachtet die Kammer für die gewerbsmässigen Diebstähle eine Frei- heitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. 16. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 16.1 Sachbeschädigungen (mehrfach begangen) Entgegen der Vorinstanz sind für die zehn Sachbeschädigungen jeweils gesondert Strafen festzusetzen. Der Beschuldigte ging jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskom- ponenten für sämtliche Sachbeschädigungen gilt, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die un- beeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind ne- ben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 144). Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Sachscha- den teilweise beträchtlich war und teils gar den Deliktsbetrag der Diebstähle über- stieg. Dennoch ist noch von einem leichten Verschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) auszugehen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Sachbeschädigungen zu den bereits sanktionierten Diebstählen sind die Strafen jeweils im hälftigen Umfang bei der Asperation zu berücksichtigen. In casu stellt der Sachschaden zum Nachteil von O.________ in der Höhe von CHF 7'000.00 der höchste dar, für welchen eine Strafe von 80 Tagen Freiheitsstra- fe angemessen erscheint. Hiervon sind 40 Tage zu asperieren. Die Strafen für die Sachbeschädigungen zum Nachteil von D.________ in der Höhe von CHF 3'500.00, E.________ in der Höhe von CHF 3'400.00 und M.________ in der 27 Höhe von CHF 3'252.55 werden auf je 50 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt. Davon sind je 25 Tage (und somit gesamthaft 75 Tage) zu asperieren. Für die zwei Sach- schäden zum Nachteil von H.________ in der Höhe von CHF 1'500.00 und K.________ in der Höhe von CHF 2'000.00 erachtet die Kammer eine Freiheits- strafe von je 40 Tagen – asperiert je 20 Tage (gesamthaft 40 Tage) für gerechtfer- tigt. Die Sachbeschädigung zum Nachteil von H.________ in der Höhe von CHF 1'500.00 ist mit 30 Tagen Freiheitsstrafe – asperiert 15 Tagen – zu sanktionie- ren. Für die Sachbeschädigungen zum Nachteil von F.________ in der Höhe von CHF 204.65 und zum Nachteil von P.________ erachtet die Kammer eine Frei- heitsstrafe von je 10 Tagen – asperiert je 5 Tage (gesamthaft 10 Tage) – als an- gemessen. Entsprechend erhöht sich die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 13 Monaten Freiheitsstrafe auf Grund der verschiedenen Sachbeschädigungen auf 19 Monate Freiheitsstrafe. 16.2 Hausfriedensbrüche Auch bei den Hausfriedensbrüchen ist für jede Tat eine Strafe festzusetzen. Der Beschuldigte ging jedoch bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für sämtliche Hausfriedensbrüche gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 186). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Ver- letzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Vorliegend ist der Beschuldigte in neun Fällen in die Wohnung eingedrungen. In ei- nem Fall betrat er das umfriedete Gelände. Mit Ausnahme des letztgenannten Falles weisen alle Delikte einen ähnlichen Un- rechtsgehalt auf. Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiter- scheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass gerade die Verletzung des Hausrechtes bei Geschädigten oft nachhaltige Spuren hinterlässt. So betritt ein Dritter in Abwesenheit mit roher Gewalt die Liegenschaft, um Behältnisse und per- sönliche Gegenstände nach Wertsachen zu durchsuchen. Der Verlust des Sicher- heitsgefühls ist bei Einbrüchen in Einfamilienhäuser oder Familienwohnungen im Vergleich zu Geschäftsräumlichkeiten, Garagen oder dergleichen deutlich ausge- prägter. Das entsprechende Verschulden ist deshalb nicht zu bagatellisieren. Für die neun Fälle erscheint jeweils eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen. Zumal die Hausfriedensbrüche vorliegend in einem engen Sachzusammenhang mit den Diebstählen stehen, ist die Einsatzstrafe für jeden Hausfriedensbruch um 15 Tage zu asperieren (entsprechend insgesamt 135 Tage Freiheitsstrafe). Der Unrechtsgehalt des Hausfriedensbruchs in ________, bei dem der Beschuldigte lediglich die umfriedete Parzelle betrat, ist deutlich tiefer und eine Strafe von zehn 28 Tagen angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem ist die Strafe im Umfange von fünf Tagen bei der Asperation zu berücksichtigen. Für den Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, ist folglich eine Strafe von insge- samt 140 Tagen (4 Monate und 20 Tage) angemessen. 16.3 Verweisungsbruch 16.3.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Verweisungsbruch ist im 15. Titel des StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt eingeteilt. Dieser Titel stellt die gegen amtliche Ent- scheidungen und Massnahmen gerichteten Verhalten unter Strafe, bei denen nicht aktiv in amtliches Handeln eingegriffen wird. Durch die Strafsanktion nach Art. 291 StGB soll die Wirksamkeit einer Ausweisung gesichert werden. Der Verweisungsbruch dauerte vom 01.10.2018 bis zum 08.03.2019 (159 Tage). Diese Dauer ist nicht unerheblich und entspricht einem gerade noch leichten Ver- schulden. Verwerflichkeit des Handelns Nach seiner Haftentlassung verliess der Beschuldigte die Schweiz nicht. Er tauchte unter und hielt sich illegal in der Schweiz auf. Nachvollziehbare Gründe für einen Verbleib in der Schweiz oder Bemühungen zur Ausreise sind keine ersichtlich. Mit diesem Verhalten offenbarte der Beschuldigte eine beachtliche Geringschätzung gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Fazit objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist noch als leicht – jedoch an der Grenze zu mittelschwer – einzustufen. 16.3.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt hierzu zu Recht fest, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er verblieb im Wissen um seine Landesverweisung in der Schweiz und delinquierte weiter. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz auch dahingehend überein, dass der Be- schuldigte in der Lage gewesen wäre den Verweisungsbruch zu vermeiden und die Schweiz nach seiner Haftentlassung zu verlassen. 16.3.3 Fazit Sanktion Verweisungsbruch Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ist von einem leicht bis mittel- schweren Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 9 Mona- ten als angemessen. Diese ist im Umfang von sechs Monaten asperierend zu berücksichtigen. 29 16.4 Fazit Asperation Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Einsatzstrafe von 13 Monaten Frei- heitsstrafe gesamthaft um 16 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. Für die erfüllten Tatbestände erscheint demnach als Zwischenergebnis eine Ge- samtstrafe von 29 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes fest- hielt (pag. 1596, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am 24.06.1986 in ________, S.________, geboren und hat sieben Ge- schwister. Er besuchte die obligatorische Schule bis er 15 Jahre alt war, hat jedoch keine Ausbildung absolviert (pag. 582). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er jedoch an, ein Fischereidiplom zu ha- ben (pag. 1477, Z. 22). Als er S.________ verliess, lebte er in Frankreich und in Belgien und kam im Jahr 2013 in die Schweiz, um ein Asylgesuch zu stellen. Dieses wurde im Jahr 2016 abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich illegal in der Schweiz auf. Gemäss seinen eigenen Angaben wird er von seiner Familie finanziell unterstützt und arbeitet teilweise als Umzugshelfer sowie auf Märkten und in Gärten (pag. 582 und 688, Z. 82). Er wohnt bei Freunden oder Freundinnen und teilweise in Not- schlafstellen (pag. 582). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, eine Wohnung zu haben und mit der Beute aus den Einbruchdiebstählen seine Miete zu bezahlen (pag. 1478, Z. 30 und 34). Nach sei- ner Entlassung aus dem Gefängnis am 29.09.2018 reiste er nach ________, Frankreich, zu seiner Schwester. Von Frankreich reiste er im Februar/Mai 2019 mit einem Kollegen nach Finnland. Dort wurde er kontrolliert und in die Schweiz ausgeliefert (pag. 687, Z, 35 ff., pag. 688, Z. 51, pag. 688, Z. 68 und pag. 1478, Z. 3 ff.). Er hat eine Tochter, die sechs Jahre alt ist. Diese lebt in Frankreich bei einer Pflegefamilie (pag. 688, Z. 62 und pag. 1477, Z. 11). Die Entwicklung im Leben des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche sich darüber hinaus strafmindernd aus- wirken könnten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind damit neutral zu gewichten, wobei die Vorstrafen nachfolgend gesondert zu betrachten sind. 17.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 1693 ff.) weist mehrfache ein- schlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und illegalem Aufenthalt auf. So wurde der Beschuldigte im Jahre 2013 zweimal wegen Diebstahls verurteilt, im Ja- nuar 2014 wegen Hehlerei und rechtswidrigem Aufenthalt, im Juli 2014 wegen ge- werbsmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie rechtswidrigem Aufenthalt, im Januar 2015 wegen einfacher Körperverletzung und rechtswidrigem Aufenthalt, im September 2015 wegen gewerbsmässigem Dieb- stahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie rechtswidrigem Aufenthalt, im März 2017 wegen Sachbeschädigung, rechtswidrigem Aufenthalt und weiteren Delikten sowie im November 2017 wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruch, rechtswidrigem Aufenthalt und weiteren Delikten. 30 Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich Vorstrafen straferhöhend zu berücksich- tigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine be- sondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken. Dem schliesst sich die Kammer an. Beim Beschuldigen handelt es sich um einen Gewohnheitsdelinquenten, welcher – sofern er sich nicht im Strafvollzug befindet – sich rechtswidrig in der Schweiz auf- hält und seinen Lebensunterhalt mit Straftaten finanziert. Davon liess er sich von zahlreichen vollzogenen Strafen nicht abbringen. 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 23. August 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ein ruhiger und anständiger Gefangener ist. Sein Vollzugsverhalten wird als problemlos eingestuft (pag. 1689 ff.). Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatver- haltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Ta- taufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Ge- ständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfa- chung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht ange- bracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte machte bloss Zugeständnisse zu Tatsa- chen, die sich aufgrund der objektiven Beweislage nicht abstreiten liessen. Ent- sprechend sind die Teilgeständnisse bei der Strafzumessung nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. 17.4 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurtei- len. 31 17.5 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – wovon insbesondere die einschlä- gigen Vorstrafen ins Gewicht fallen – deutlich straferhöhend aus. Die Strafe ist von 29 Monaten und 20 Tagen auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 18. Fazit Gesamtstrafe/konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen (ca. 31 Monate und 10 Tage) verurteilt worden. Die Kammer erachtet für die Taten eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist eine oberin- stanzliche Strafschärfung ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist demnach auch oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen zu verurteilen. Davon ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 188 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafe am 21. April 2020 vorzeitig angetreten hat. 19. Bedingter bzw. unbedingter Strafvollzug Vorliegend wurde eine Freiheitsstrafe von 940 Tagen (ca. 31 Monate und 10 Tage) ausgesprochen. Der vollständig bedingte Strafvollzug kommt vorliegend nicht in Betracht, da die ausgefällte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren überschrei- tet. Denkbar wäre einzig der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, kommt ein Strafaufschub nur bei besonders günstigen Umständen in Betracht. Diese in Art. 42 Abs. 2 StGB festgehaltenen subjektiven Voraussetzungen gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB. Die Wir- kung der teilbedingten Strafe kann je nach Umständen eine bessere Legalprogno- se ermöglichen (BGE 144 IV 277). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits in fünf Urteilen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert, unter anderem zu Frei- 32 heitsstrafen von zwölf und 21 Monaten (pag. 1993 ff.). Vom Vollzug dieser Strafen liess er sich nicht von weiterer einschlägigen Delinquenz abbringen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine negative Legalprognose gestellt und die Rechtswohltat des teilbedingten Strafvollzugs verweigert (pag. 1601 f., S. 49 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Freiheitsstrafe von 940 Tagen ist unbedingt auszu- sprechen. V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen vorliegend CHF 17'718.65. Dem Beschuldigten werden gestützt auf die Schuldsprüche 4/5 der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 17’718.65, ausmachend CHF 14'174.90, zur Be- zahlung auferlegt. 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'543.75, hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls, der Sach- beschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18. Dezem- ber 2018 in ________, der Kanton Bern zu tragen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbe- schädigung und des Hausfriedensbruchs angeblich begangen am 18. Dezember 2018 in ________ freigesprochen, hinsichtlich der übrigen Vorwürfe schuldig erklärt und entsprechend verurteilt. Die ausgesprochene Strafe blieb gegenüber der Vor- instanz unverändert. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 3'500.00 zu 2/3 zur Bezahlung aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'333.35. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'166.65 trägt der Kanton Bern. 21. Entschädigungen 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Hono- rarnote vom 14. September 2020 (pag. 1508 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen (pag. 1606 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) 33 festgesetzt. Rechtsanwältin B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 10'668.85 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 8'535.10, zurück- zuzahlen. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2'133.75, besteht keine Rückzah- lungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtli- chen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kostenno- te vom 6. September 2021 (pag. 1720 f.) einen Aufwand von CHF 2'743.15 gel- tend. Diesen Aufwand erachtet die Kammer in Anbetracht des gebotenen Zeitauf- wands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von CHF 2'743.15 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausma- chend CHF 1'828.75, zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 914.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. VI. Verfügungen Bezüglich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 17. September 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ schuldig erklärt wurde 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen 1.1 am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________ (Versuch), [Ziff. B.1.2. AKS], 1.2 am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von E.________ (Versuch), [Ziff. B.1.3. AKS], 1.3 am 24.11.2018, in ________, z. N. von F.________ (DB CHF 7'154.95) [Ziff. B.1.4. AKS], 1.4 am 15.12.2018, in ________, z. N. von G.________ (DB CHF 750.00) [Ziff. B.1.5. AKS], 1.5 am 15.12.2018, in ________, z. N. von H.________ (DB CHF 3'569.00) [Ziff. B.1.6. AKS], 1.6 am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von K.________ (DB CHF 4'200.00) [Ziff. B.1.8. AKS], 1.7 am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von L.________ und Q.________ (DB CHF 588.80 und EUR 100.00) [Ziff. B.1.9. AKS], 1.8 in der Zeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von M.________ (Versuch), [Ziff. B.1.10. AKS], 1.9 am 08.01.2019, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von N.________ (Versuch), [Ziff. B.1.11. AKS], 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, 2.1 am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________ (Schadenssumme CHF 3'500.00) [Ziff. B.2.2. AKS], 2.2 am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von E.________ (Schadenssumme CHF 3'400.00) [Ziff. B.2.3. AKS], 2.3 am 24.11.2018, in ________, z. N. von F.________ (Schadenssumme CHF 204.65) [Ziff. B.2.4. AKS], 35 2.4 am 15.12.2018, in ________, z. N. von G.________ (Schadenssumme CHF 2’000.00) [Ziff. B.2.5. AKS], 2.5 am 15.12.2018, in ________, z. N. von H.________ (Schadenssumme CHF 1'500.00) [Ziff. B.2.6. AKS], 2.6 am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von K.________ (Schadenssumme CHF 2'000.00) [Ziff. B.2.8. AKS], 2.7 am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. P.________ (Schadenssumme unbekannt) [Ziff. B.2.9. AKS], 2.8 in der Zeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von M.________ (Schadenssumme CHF 3'252.55) [Ziff. B.2.10 AKS], 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, 3.1 am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von D.________ [Ziff. B.3.2. AKS], 3.2 am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von E.________ [Ziff. B.3.3. AKS], 3.3 am 24.11.2018, in ________, z. N. von F.________ [Ziff. B.3.4. AKS], 3.4 am 15.12.2018, in ________, z. N. von G.________ [Ziff. B.3.5. AKS], 3.5 am 15.12.2018, in ________, z. N. von H.________ [Ziff. B.3.6. AKS], 3.6 am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von K.________ [Ziff. B.3.8. AKS], 3.7 am 29.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. P.________ [Ziff. B.3.9.], 3.8 in der Zeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2018, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von M.________ [Ziff. B.3.10. AKS], 3.9 am 08.01.2019, in ________, gemeinsam mit J.________, z. N. von N.________ [Ziff. B.3.11. AKS]; 4. des Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit vom 01.10.2018 bis 08.03.2019 in den Kantonen ________ sowie anderswo in der Schweiz [Ziff. B.4. AKS]. B. Gegen A.________ in Anwendung des Art. 66b Abs. 1 StGB eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen und die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) nach Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssys- tem (SIS) angeordnet wurde (Ziff. 2. des Sanktionspunkts im erstinstanzlichen Urteilsdis- positiv). 36 C. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers L.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. D. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Schlosserhammer - Geissfuss blau XL SuperBar - Metallsäge schwarz-grau mit zwei Ersatz Sägeblätter 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Mobiltelefon ________, schwarz - ________ Ladestecker schwarz, inkl. USB-C Kabel 3. Das Bussendepositum von CHF 110.00 wird zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet. 37 II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 18.12.2018, in ________, z. N. von I.________ (DB CHF 73'011.00) [Ziff. B.1.7. AKS], 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18.12.2018, in ________, z. N. von I.________ (Schadenssumme CHF 1'000.00) [Ziff. B.2.7. AKS], 3. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18.12.2018, in ________, z. N. von I.________ [Ziff. B.3.7. AKS], unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), aus- machend CHF 3'543.75, an den Kanton Bern (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), aus- machend CHF 1'166.65, an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Diebstahls, begangen am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von O.________ (DB CHF 4'650.00) [Ziff. B.1.1. AKS], 2. der Sachbeschädigung, begangen am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von O.________ (Schadenssumme CHF 7’000.00) [Ziff. B.2.1 AKS], 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 17.11.2018, in ________, gemeinsam mit C.________, z. N. von O.________ [Ziff. B.3.1 AKS], und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.A-D. hiervor in Anwendung der Artikel 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66b, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 186, 291 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 940 Tagen. 38 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 188 Tagen (16.10.2019 - 20.04.2020) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 21.04.2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche (4/5) entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'718.65, 4/5 ausmachend CHF 14'174.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche (2/3) entfallenden oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00, 2/3 ausmachend CHF 2'333.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. 1. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.50 200.00 CHF 8’700.00 Reisezuschlag CHF 787.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 418.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’906.10 CHF 762.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’668.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'668.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 8'535.10 zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 2'133.75, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar verzichtet. 2. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.37 200.00 CHF 2’473.34 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.69 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’547.03 CHF 196.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten (gerundet) CHF 2'743.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'743.15. 39 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'828.75 zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 914.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar verzichtet. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 AFIS-Verordnung). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv und Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt ________ (Dispositiv unverzüglich) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (ABEV; Dispositiv vorab zur In- formation, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Strafvollzugsbehörde des Kantons ________ - der vormaligen Straf- und Zivilklägerin (D.________) - der vormaligen Straf- und Zivilklägerin (F.________) - dem vormaligen Zivilkläger (L.________) 40 Bern, 6. September 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Dezember 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Baronian Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41