A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'002.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'401.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person ab 27. April 2019, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: