78 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'161.75. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. IV. 1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person vom 29. September 2017 bis am 26. April 2019, Rechtsanwältin AD.________, mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2019 festgesetzt worden ist.