1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB eingewiesen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 25. Mai 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 22. Oktober 2019 (________). 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.