5.3. die Zivilklage von K.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.4. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 6. Verfügt wurde, dass die Pfefferspraypistole Guardian Angel 2 zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB; Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).