5. Betreffend den Zivilpunkt 5.1. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Kanton W.________, einen Betrag von CHF 200.00 zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.2. die Zivilklage von J.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.3. die Zivilklage von K.____