4. A.________ in Anwendung der Artikel 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter und 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft T.________(Ortschaft) vom 19. September 2017 (________) verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde (Ziff. III.3. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. Betreffend den Zivilpunkt 5.1. festgestellt wurde, dass A.__