1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. Juli 2017 bis 15. September 2017 in R.________(Ortschaft), S.________ (Ortschaft), T.________(Ortschaft), U.________(Ortschaft) und anderswo (Erwerb zum Konsum) aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);