Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'663.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'631.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für das Widerrufsverfahren im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten im Umfang von CHF 300.00; dabei bleibt es vorliegend.