Eine Anpassung erfolgt ferner in Bezug auf das volle Honorar, für welches praxisgemäss von einem Stundensatz von CHF 260.00 auszugehen ist. Demnach wird das volle Honorar auf CHF 8'295.05 (Zeitaufwand von 25.25 Stunden zu CHF 260.00, Reisezuschlag von CHF 600.00, Auslagen von CHF 537.00, Mehrwertsteuer von CHF 593.05) festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'663.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___