Die Reisezeit wird entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 2 für die Reise nach AP.________(Ortschaft), mithin für eine Reisezeit ab zwei Stunden, mit einem Honorarzuschlag von CHF 450.00 (3 x CHF 150.00) und die Reisezeit für die Assistenz an den Berufungsverhandlungen, für eine Reisezeit ab einer Stunde, mit einem Honorarzuschlag von CHF 150.00 (2 x CHF 75.00) berücksichtigt, woraus ein Honorarzuschlag von insgesamt CHF 600.00 resultiert. Rechtsanwalt B.__