Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um die Reisezeit zu reduzieren. Die Kammer erachtet für die Besprechungen vom 2. August 2021, vom 17. Dezember 2021 und vom 24. März 2022 in AP.________(Ortschaft) einen Abzug um je 1 Stunde und für die Teilnahme an der ursprünglich angesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen Abzug um 0.5 Stunde als angemessen, weshalb der ursprünglich geltend gemachte Aufwand von 28.75 Stunden um 3.5 Stunden auf 25.25 Stunden zu kürzen ist. Die Reisezeit wird entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff.