Die Kammer weist darauf hin, dass die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht Arbeitszeit ist, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu entschädigen ist. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022, Ziff. 2). Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um die Reisezeit zu reduzieren.