73 Auslagen in der Höhe von CHF 537.00 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'771.10 (inkl. MWST) ergibt. Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass die Reisezeiten für die Besprechungen im P.________ in AP.________ (Ortschaft) sowie für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung als Zeitaufwand ausgewiesen werden (pag. 2930 f.). Die Kammer weist darauf hin, dass die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht Arbeitszeit ist, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 der Parteikostenverordnung (PKV;