für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die Honorarnoten vom 26. April 2019 (pag. 2109) und vom 16. September 2020 (pag. 2476) im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Sie werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2495). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte hinsichtlich der amtlichen Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.