2114 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern demnach die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'002.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'401.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigungen von Rechtsanwältin AD.________ und Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die Honorarnoten vom 26. April 2019 (pag.