der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 40.1 Erstinstanzliche Entschädigung Die Kammer stellt vorab fest, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten vom 29. September 2017 bis am 26. April 2019, Rechtsanwältin AD.________, mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Mai 2019 festgesetzt worden ist (pag. 2114 ff.).