des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da sich oberinstanzlich nichts an den Schuldsprüchen (ausser einer anderen rechtlichen Würdigung) ändert, ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kosten zu bestätigen. 39.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).