423 Abs. 1 StPO). Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 25'161.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfahrenseinstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2492) und die erstinstanzlichen Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2492) begründen keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Zudem rechtfertigt die Beurteilung des Zivilpunktes keine Kostenausscheidung (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).