36. Dauer der Landesverweisung Eine Landesverweisung für die Mindestdauer von fünf Jahren scheint angemessen, eine Erhöhung fällt angesichts des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht (vgl. Ziff. I.8. hiervor). 37. Fazit Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für eine Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.